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30. April 2012 1 30 /04 /April /2012 16:37

Hamburg - Das Online-Flugbuchungsportal fluege.de verstößt weiterhin gegen geltendes EU-Recht. Das ergaben Recherchen des Verbraucher- und Wirtschaftsmagazins "Markt" für die Reportage "Die Tricks der Reisebranche" im NDR Fernsehen. fluege.de wirbt im Internet mit niedrigen Flugpreisen. Bei Testbuchungen erhöhten sich die Preise im Laufe der Buchung durch weitere Servicegebühren und Steuern. Der Komplettpreis ist für den Kunden erst am Ende der Buchung zu erkennen. Zudem ist bei fluege.de ein kostenpflichtiger Umbuchungsservice voreingestellt. Diesen müssen die Kunden erst aktiv wegklicken.

Laut einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2008 ist dies nicht zulässig. Die Verordnung regelt eindeutig, dass der zu zahlende Endpreis eines Fluges inklusive unabdingbar anfallender Zusatzkosten von Anfang an auszuweisen ist. Das gilt auch für Vermittler von Flügen, wenn diese zusätzlich zum Flugpreis eigene Gebühren berechnen. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser EU-Verordnung vor kurzem klargestellt, dass das Verhalten von fluege.de nicht rechtens ist. fluege.de gestaltet seine Buchungsmethoden aber nach wie vor nicht transparent.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen versucht nun auf europäischer Ebene, mehr Klarheit zu schaffen. Im Sommer wird der Europäische Gerichtshof über die Buchungsmethoden von fluege.de entscheiden. Kerstin Hoppe, Bundesverband der Verbraucherzentralen: "Wir sehen gute Chancen, in diesem Verfahren Recht zu bekommen."

Ein Sprecher von fluege.de wies gegenüber dem NDR die Kritik zurück. Es gebe nur wenige Beschwerden, die Gebühren seien deutlich sichtbar. Außerdem verweist er darauf, dass sich auch bei anderen Portalen der zu bezahlende Preis im Laufe des Buchungsprozesses verändert.

Die Beschwerden reißen derweil nicht ab: Immer wieder melden sich verärgerte Kunden von fluege.de bei den Verbraucherzentralen und auch in der "Markt"-Redaktion und klagen über die irreführenden Preisangaben. Auch die Zeitschrift "Test" warnt vor versteckten Kosten beim Portal fluege.de und empfiehlt stattdessen eine Buchung direkt bei der Fluggesellschaft.

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28. April 2012 6 28 /04 /April /2012 02:04

München - Wer mit dem Auto im Ausland unterwegs ist, sollte sich laut ADAC ausführlich über die dort geltenden Verkehrsregeln informieren. Vor allem ist es wichtig zu wissen, welche Tempolimits herrschen oder was immer Auto dringend mitgeführt werden muss. Darüber hinaus gibt es auf Europas Straßen Regeln und Vorschriften, die es in Deutschland so nicht gibt. Einige kuriose und spezielle Regeln hat der ADAC zusammengestellt.

Belgien: Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht dürfen auf Autobahnen und mehrspurigen Schnellstraßen bei Regen nicht überholen.

Frankreich: Für Führerscheinneulinge gelten zwei Jahre lang gesonderte Geschwindigkeitsbeschränkungen: außerorts 80 km/h, Schnellstraße 100 km/h, Autobahn 110 km/h. Ab dem 1. Juli 2012 muss in jedem Auto ein Einweg-Alkoholtester mitgeführt werden.

Italien: Bei Verstoß gegen die Helmpflicht für Krafträder kann für das Krad eine Sicherungsverwahrung für 60 Tage angeordnet werden. Ab einem Promillewert von 1,5 wird das Auto enteignet, wenn Fahrer und Halter des Fahrzeugs identisch sind.

Griechenland: Halteverbotsschilder mit einer senkrechten Linie gelten an ungeraden, mit zwei senkrechten Linien an geraden Tagen. Wer seine Geldbuße nicht innerhalb von zehn Tagen bezahlt, muss mit einer Verdoppelung der Strafe rechnen. Ein Rotlichtverstoß kostet dann 700 Euro statt 350 Euro.

Österreich: Tempomessungen sind hier mittels Geschwindigkeitsschätzung möglich. Ein sogenanntes "Geschultes Amtsauge" kann Tempolimitüberschreitungen bis 30 km/h feststellen (in der Praxis aber kommt das nur noch selten vor).

Polen: Kraftfahrzeuge, die in Polen zugelassen sind, müssen einen Feuerlöscher mitführen.

Spanien: Bei Bezahlung des Bußgelds innerhalb von 15 Tagen wird ein Rabatt von 50 Prozent eingeräumt.

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27. April 2012 5 27 /04 /April /2012 00:52

München - Reiseveranstalter dürfen bei Buchung einer Pauschalereise von ihren Kunden nicht mehr als 20 Prozent des Reisepreises als Vorauszahlung verlangen. Dies entschied kürzlich das Landgericht Leipzig und schlug sich damit auf die Seite des Verbrauchers. Klauseln, die eine höhere Anzahlung vorsehen sind unzulässig. Der ADAC sieht in diesem Urteil (Az. 08 O 3545/10) eine weitere Stärkung des Verbraucherschutzes, da der Kunde vor willkürlichen Vertragbedingungen in der Reisebranche geschützt wird.

Angeklagt wurde ein Reiseveranstalter, der von seinen Kunden eine Vorrauszahlung von 40 Prozent des Gesamtpreises forderte. Der Veranstalter begründete die hohe Anzahlung mit einem neuen Geschäftsmodell, das sich von den üblichen Pauschalreisen unterscheidet. Das Prinzip des "Dynamic Packaging" sieht statt der Buchung einzelner Leistungen, ein ganzes Leistungspaket vor, das allerdings nur temporär verfügbar ist. Deshalb wäre laut Anbieter eine höhere Vorauszahlung notwendig, um sich gegen nichtzahlende Kunden abzusichern.

Die Leipziger Richter konnte diese Argumentation nicht überzeugen. Der Kunde habe im Falle einer Vertragsverletzung durch das Unternehmen kein Druckmittel mehr, da bereits 40 Prozent des Reisepreises angezahlt wurden. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Restpreis 30 Tage vor Reiseantritt bezahlt werden muss und nicht, wie im speziellen Fall gefordert, bereits 45 Tage vorher. Der Veranstalter hat auch hier noch genügend Zeit, die Reise anderweitig zu verkaufen, falls der Kunde kurzfristig abspringt und die Zahlung verweigert.

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25. April 2012 3 25 /04 /April /2012 23:58

Neustadt a. d. W. - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Zugegeben: das steuerliche Reisekostenrecht, auf dessen Basis die meisten Arbeitgeber auch die Reisekosten ihrer Arbeitnehmer erstatten, ist wegen vieler Besonderheiten kaum noch überschaubar. Nun hat die Bundesregierung das Bundesfinanzministerium (BMF) beauftragt, Reformvorschläge zum Reisekostenrecht zu entwickeln. Dabei soll vor allem auch die Abrechnung von Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten vereinfacht werden.

Inzwischen liegen diverse Vereinfachungsvorschläge vor. Deren Diskussion ist noch im Gange; das Gesetzgebungsverfahren noch nicht eingeleitet. Aber die vom BMF favorisierten Reformvorschläge werden die Arbeitnehmer nicht entlasten, sondern zu höheren Steuern bzw. geringeren Reisekostenerstattungen führen. Betroffen sind vor allem die Arbeitnehmer, die laut Arbeitsvertrag weit überwiegend außerhalb des Arbeitgeber-Betriebes eingesetzt werden - als Außendienstler, Bauhandwerker, Monteur oder Fahrer von LKW, Bussen und Bahnen.

Die künftige Regelung zu Fahrtkosten scheint schon weitgehend festgezurrt zu sein. "Da geht es um die Frage, ob auswärts tätige Arbeitnehmer schon dann eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb haben, wenn sie diesen nur gelegentlich oder kurz aufsuchen", so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte das in einer Reihe von Urteilen ganz klar verneint. Nun soll die regelmäßige Arbeitsstätte aber gesetzlich definiert werden. "Wir fürchten, dass dabei wieder einmal eine für Arbeitnehmer günstige Rechtsprechung ausgehebelt wird", so Strötzel weiter. So könnte es durchaus dazu kommen, dass z.B. ein Bauarbeiter, der täglich erst zum Betrieb fährt, dort Material in einen Lieferwagen lädt und dann den ganzen Tag auf einer Baustelle arbeitet, seine regelmäßige Arbeitsstätte fiktiv im Betrieb hat. Dann wären dessen morgendlichen Fahrten zum Betrieb und die abendliche Heimfahrt nur noch mit der Entfernungspauschale und nicht mehr mit dem bisher doppelten Kilometersatz abziehbar.

Auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen wird es zu Kürzungen kommen, obwohl die zu erstattenden bzw. steuerlich abziehbaren Beträge seit über zehn Jahren nicht mehr an die Preisentwicklung angepasst wurden. Zur Vereinfachung soll die bisherige dreistufige Staffelung der Spesensätze (derzeit: sechs Euro bei auswärtiger Tätigkeit von mindestens acht Stunden, zwölf Euro bei mind. 14 Stunden, und 24 Euro bei ganztägiger Abwesenheit) aufgegeben werden. Bei eintägigen Dienstreisen wird es vermutlich nur noch eine Pauschale geben. Angedacht ist, dass es ab acht Stunden Abwesenheit bei sechs Euro Spesen bleibt, aber die höhere Zwölf-Euro-Pauschale (ab 14 Stunden) ganz wegfällt. Gut im Rennen scheint auch die Variante, nach der es Spesen erst ab zehnstündiger auswärtiger Tätigkeit gibt. In diesem Falle würde der Spesensatz zwar wohl auf acht oder neun Euro angehoben; die meisten Außendienstler, Bauarbeiter, Monteure oder Auslieferungsfahrer würden dann aber gar keine Spesen mehr bekommen, weil sie nicht mindestens zehn Stunden draußen sind.

Bei mehrtägigen Dienstreisen wird es für die ganztägig auswärts verbrachten Zwischentage mit großer Wahrscheinlichkeit bei dem bisherigen Verpflegungssatz von 24 Euro bleiben. In diesen Fällen droht allerdings eine betragsmäßige Begrenzung der Übernachtungskosten. Auch diese soll noch gesetzlich geregelt werden.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert - erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch im Internet unter "http://ots.de/cr3BX" zum Download bereit.

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31. März 2012 6 31 /03 /März /2012 14:14

Berlin - Das von der Bundesärztekammer in ihrer Muster-Berufsordnung festgelegte strikte Verbot für Ärzte, "Hilfe zur Selbsttötung zu leisten", ist heute in einem von der Anwaltskanzlei Wollmann & Partner in Berlin geführten Musterprozess durch das Verwaltungsgericht Berlin (VG 9 K 63/09) gekippt worden.

Nach dieser heutigen Entscheidung ist ein derartiges generelles und ausnahmsloses Verbot mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Es muss Ärzten gestattet sein, in Ausnahmefällen eine ihrem Gewissen entsprechende Entscheidung zu treffen, die von diesem Verbot abweicht. Dies bedeutet, dass Ärzte in Ausnahmefällen Beihilfe zum Suizid leisten dürfen, ohne damit gegen das Berufsrecht zu verstoßen.

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27. März 2012 2 27 /03 /März /2012 13:21

München - Der Bundesrat könnte am 30. März einem sogenannten "erweiterten Prüfumfang" für verspätet zur Hauptuntersuchung vorgeführte Fahrzeuge zustimmen. Der ADAC kritisiert eine Strafgebühr für Autofahrer, die in diesem Zusammenhang eingeführt werden könnte aufs Schärfste. Der Gesetzesentwurf sieht bei Überschreitung des Hauptuntersuchungstermins um mehr als zwei Monate eine "Ergänzungsuntersuchung" mit 20 Prozent höheren Kosten vor, da dann besonders gründlich geprüft werden müsse.

Laut ADAC gibt es für einen erweiterten Prüfumfang - genauso wie für die bisherige Rückdatierung der Plakette - keine technische oder statistische Begründung. Grundsätzlich müssen alle Fahrzeuge, egal wann sie zur Hauptuntersuchung gefahren werden, sorgfältig und sachgerecht geprüft werden. Eine neue Strafgebühr für die verspätete Hauptuntersuchung kommt einem reinen Abkassieren des Autofahrers gleich. Die Strafen, die der Bußgeldkatalog bei solchen Verspätungen schon heute vorsieht, sind aus Sicht des Clubs für unpünktliche Autofahrer Sanktion genug.

Weiterhin kritisiert der ADAC, dass sich Prüforganisationen offensichtlich als Vollstrecker und Nutznießer bei Ordnungswidrigkeiten betätigen sollen. Der Staat kann solche Aufgaben nicht an Prüforganisationen auslagern.

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7. März 2012 3 07 /03 /März /2012 18:21

Düsseldorf - Das Thema Nachlassplanung schieben die meisten Bundesbürger nach wie vor gern vor sich her. Nur 32 Prozent der Deutschen haben bisher ein Testament aufgesetzt. Und unter denen, die in Sachen Erbschaft zumindest vordergründig alles geregelt haben, zweifelt wiederum ein Drittel, ob sie auch wirklich alles richtig gemacht haben. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter 1.000 Personen in Deutschland im Auftrag des unabhängigen Vermögensverwalters Packenius, Mademann und Partner.

"Wie unsere Befragung weiter zeigt, vertraut gleichzeitig nur jeder Zehnte auf die gesetzliche Erbregelung. Die Vernachlässigung der Erbschaftsplanung erfolgt bei den meisten Menschen also sogar wider besseres Wissen", sagt Heiko Löschen Geschäftsführer bei Packenius, Mademann und Partner. "Wenn man sich mit dem eigenen Tod beschäftigen soll, ist die Ratio offenbar nicht immer Sieger über die Emotionen. Die schwer zu durchschauende Materie kommt dann noch erschwerend hinzu."

Dabei dürfte es richtig emotional und schwierig bei vielen Familien erst im Rahmen der eigentlichen Erbauseinandersetzung werden. Gut jeder Fünfte ist sich schon heute sicher, dass es nach seinem Tod wegen finanzieller Fragen zu Streit unter seinen Angehörigen kommen wird. "Auch Familien, bei denen es diesbezüglich bisher keine Auseinandersetzungen gab, sehen sich laut unserer Studie davor nicht gefeit", sagt PMP-Geschäftsführer Löschen. "Daher gibt es keinen anderen Weg, als alle Fragen offen zu Lebzeiten anzusprechen und dabei professionellen Rat einzuholen."

 Packenius, Mademann + Partner Die Packenius, Mademann und Partner GmbH ist ein unabhängiger Vermögensverwalter für rund 1.000 Privatkunden mit einem Anlagevolumen über 250.000 Euro. Als Mitglied der Vereinigung Unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VUV) erfüllt das Unternehmen alle Qualitätskriterien und Normen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Geschäftsführer der 1993 gegründeten Gesellschaft mit Niederlassungen in Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Erkelenz sind Thomas Packenius, Michael Mademann und Heiko Löschen. Alle Kundenbetreuer verfügen über eine jahrzehntelange Bankerfahrung. Sie beraten ihre Klienten individuell nach persönlicher und steuerlicher Situation in vollständiger Unabhängigkeit von Finanzinstituten und Fondsgesellschaften. Dabei verfolgt die Packenius, Mademann und Partner GmbH eine konservative und sicherheitsbetonte Anlagestrategie. 
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29. Februar 2012 3 29 /02 /Februar /2012 19:16

Wiesbaden - Der Ombudsmann der SCHUFA Holding AG, Prof. Dr. Winfried Hassemer, ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes, legt heute seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2011 vor. Die SCHUFA speichert 479 Millionen Daten von 66 Millionen Verbrauchern. Im Berichtszeitraum hat der Ombudsmann in 245 Fällen entschieden. 29 Anliegen erwiesen sich dabei als berechtigt und wurden zugunsten des Verbrauchers entschieden. Davon lag 12 Mal ein Bearbeitungsfehler der SCHUFA vor, in 14 Fällen war eine fehlerhafte Meldung von einem Vertragspartner der SCHUFA erfolgt. Dreimal konnte ein konkreter Fehler nicht zugeordnet werden. In den übrigen Beschwerdefällen bestätigte der Ombudsmann als unabhängige Instanz die im Vorfeld vom SCHUFA-Verbraucherservice getroffene Entscheidung.

"Die Erfahrung der ersten anderthalb Jahre als Ombudsmann zeigt, dass meine Hauptaufgabe weniger in der Korrektur von Entscheidungen der SCHUFA liegt, als vielmehr in der verständlichen Erläuterung ihrer Aufgaben, internen Verfahren und der Speicherfristen", resümiert Winfried Hassemer. "Mein Austausch mit den Verbrauchern bestätigt, dass die neutrale Schlichtungsstelle immer mehr in Anspruch genommen wird, um sich verlässlich zu informieren und kritisch nachzufragen."

Eine genaue Analyse der Fälle zeigt: Die meisten Verbraucher, nämlich 138, traten mit dem Wunsch nach vorzeitiger Löschung von negativen SCHUFA-Einträgen an den Ombudsmann heran. Insgesamt 53 Verbraucher hatten Informationsbedarf oder konkrete Fragen zum Thema Scoring. Die übrigen Anliegen bezogen sich auf eher allgemeine Fragen, wie beispielsweise den Datenbestand zur eigenen Person oder zum Datenschutz.

Der Bericht enthält, neben einem ausführlichen Rückblick und detaillierten Auswertungen der Verbraucheranliegen, auch Informationen zum Verfahren und exemplarische Schlichtungssprüche, die einen Einblick in die Tätigkeit des Ombudsmannes geben. Der vollständige Tätigkeitsbericht ist im Internet unter www.schufa-ombudsmann.de verfügbar. Als gedrucktes Exemplar kann der Bericht kostenfrei entweder per E-Mail bei info@schufa-ombudsmann.de bestellt werden oder schriftlich unter:

 SCHUFA Ombudsmann Postfach 5280 65042 Wiesbaden 
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28. Februar 2012 2 28 /02 /Februar /2012 18:37

Osnabrück - Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet heute in Genf als einer der ersten Staaten ein Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention, das Kindern bei einer Verletzung ihrer Rechte eine Klage vor Gericht ermöglicht. Dieses Individualbeschwerderecht hatte die UN-Generalversammlung am 19. Dezember letzten Jahres verabschiedet.

»Das neue Zusatzprotokoll ist ein Meilenstein für den Schutz der Kinderrechte, weil es Kinder mit Erwachsenen rechtlich gleichstellt«, erklärte Danuta Sacher, Geschäftsführerin des internationalen Kinderhilfswerkes terre des hommes. »Wir begrüßen, dass Deutschland zu den Erstunterzeichnern des Zusatzprotokolls gehört. Allerdings muss es nach der Unterzeichnung nun schnell durch den Bundestag ratifiziert werden, damit die deutsche Gesetzgebung zügig an die Bestimmungen des Zusatzprotokolls angepasst wird.«

terre des hommes bedauert, dass sich das im ursprünglichen Protokollentwurf enthaltene Kollektivbeschwerderecht nicht durchgesetzt hat. Damit hätten auch Nichtregierungsorganisationen oder nationale Menschenrechtsinstitutionen im Namen betroffener Kinder klagen können, wenn deren Schutz nicht gewährleistet ist oder für sie die Gefahr von Traumatisierung oder seelischer Verletzung besteht. Auch müssten noch rechtlich verbindliche Mechanismen entwickelt werden, um Staaten, die Kinderrechte verletzen, auch zur Verantwortung zu ziehen. Für diese nächsten Schritte erwartet terre des hommes gemeinsam mit anderen Kinderhilfswerken die weitere aktive Unterstützung der Bundesregierung.

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24. Februar 2012 5 24 /02 /Februar /2012 20:27

Neustadt a. d. W. - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 15.06.2010 unter dem Aktenzeichen VIII R 33/07 für viele überraschend entschieden, dass vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht zu versteuern sind, so hat er nun diese Entscheidung mit seinem Beschluss vom 22.12.2011, VIII B 190/11 bestätigt.

Vorausgegangen war die Besteuerung von Erstattungszinsen, welche im Jahr 2008 einer Steuerbürgerin für die Jahre 2001 - 2003 zuflossen, wogegen die betroffene Steuerbürgerin Einspruch erhob und zudem beantragte, die auf die Erstattungszinsen entfallende und nachzuzahlende Einkommensteuer auszusetzen.

Nachdem das Finanzamt sich weigerte, dem Aussetzungsantrag der Steuerbürgerin zu entsprechen, beantragte sie diese im Klagewege und bekam nun letztinstanzlich vom BFH Recht. Denn es sei umstritten, ob die Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu besteuern seien. Insofern hätte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung gewähren müssen.

"Nachdem viele Bürger sehr spät ihre Einkommensteuererklärung abgeben und dann Zinsen auf ihre Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, ist die Besteuerung dieser Zinsen eine steuerliche Grundsatzfrage, zumal vom Finanzamt festgesetzte Nachzahlungszinsen nicht steuerlich absetzbar sind", so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender. "Wer seinen Steuerbescheid nun erhalten hat und feststellt, dass dort seine Erstattungszinsen besteuert wurden, sollte hiergegen Einspruch mit dem Hinweis auf die eben genannten Urteile einlegen".

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